Abfindung
Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und können gemäß der sogenannten Fünftelregelung unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden.
Hier kommt es auf die richtige Gestaltung an. Besonders wichtig für eine Optimierung der Steuerbelastung auf die Abfindung ist der Zeitpunkt der Auszahlung und die Steuerung anderer Einkünfte. Auch die Nutzung von Veranlagungswahlrechten kann die Steuerbelastung auf die Abfindung erheblich reduzieren.
In einem persönlichen Gespräch erörtern wir mit Ihnen Ihre persönliche Situation in der Gegenwart und der geplanten Zukunft.
Im zweiten Schritt zeigen wir Ihnen auf, was sich wie auf Ihre Steuer auswirkt.
Im dritten Schritt zeigen wir Ihnen Optimierungsmöglichkeiten, die im Einklang mit Ihrer persönlichen Lebensplanung stehen.
Die gezielte Beratung bei einer Abfindung ist nicht mit Berechnungen im Internet zu vergleichen. Wir berechnen nicht was Sie zahlen müssen, sondern zeigen Ihnen auf wie Sie es nicht zahlen müssen.
Betriebsprüfung
Rund 20 Mrd. Mrd. EUR an Mehrsteuern und Nachzahlungszinsen im Jahr bringen die Betriebsprüfer dem Bund und den Ländern ein. Nicht nur Betriebe müssen sich auf Betriebsprüfer einrichten, auch Privatpersonen drohen „zeitnahe Betriebsprüfungen“. Schließlich muss auch damit gerechnet werden, dass Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschauen durchgeführt werden. Wir beraten Sie wann eine Betriebsprüfung zulässig ist, begleiten Sie während der Betriebsprüfung und sichern Ihre rechtliche Situation kompetent ab. Da es bei Betriebsprüfungen oft um viel Geld geht, ist langjährige Erfahrung in Betriebsprüfungen und Fingerspitzengefühl ein unschätzbarer Vorteil. Gerne setzen wir unsere Fachexpertise für Sie ein.
Doppelte Haushaltsführung
Unter doppelter Haushaltsführung versteht das Einkommensteuerrecht die erwerbsbedingte Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort. Die Aufwendungen für diese Wohnung sind in bestimmten Grenzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Zusätzlich mindern die Kosten für eine wöchentliche Fahrt zur Erstwohnung und Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate das steuerliche Einkommen.
Die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist nicht befristet, sodass Aufwendungen über einen langen Zeitraum abzugsfähig sein können.
Gerne beraten wir Sie für die in Ihrer Situation optimale steuerliche Umsetzung.
Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer
Die Erbschaftsteuer besteuert den Vermögensübergang, wie er sich von Todes wegen vollzieht. Sie ist keine Nachlaßsteuer, sondern eine Erbanfallsteuer. Besteuert wird der Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer usw.). Der durch den unentgeltlichen Vermögensübergang beim Erwerber bewirkte Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bereicherung ohne Gegenleistung) ist Gegenstand und Rechtfertigung der Steuer. Die Steuerbelastung richtet sich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Erblasser und Erwerber oder dem Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen diesen Personen (Steuerklasseneinteilung) und innerhalb der Steuerklasse nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.
Die Schenkungsteuer besteuert den Vermögensübergang durch Zuwendungen zu Lebzeiten.[1] Sie ergänzt dadurch die Erbschaftsteuer. Die Steuerbelastung richtet sich ebenso wie die Erbschaftsteuer nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem (Steuerklasseneinteilung) und innerhalb der Steuerklasse nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.
Im Bereich der Erbschafts-und Schenkungsteuer ist die rechtzeitige und richtige Gestaltung von Vermögensverhältnissen von besonderer Bedeutung.
Bei richtiger Gestaltung können oftmals enorme Summen an Erbschafts-/Schenkungsteuern eingespart werden.
So können durch rechtzeitige Vermögensübertragungen zu Lebzeiten hohe Beträge an Erbschafts-/Schenkungsteuern eingespart werden. Ihre individuellen Bedürfnisse können unter anderem mit Nießbrauchs- oder Wohnrechten geregelt werden.
Bei der Testamentsgestaltung finden sich auch heute oftmals noch Berliner Testamente, bei denen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Dieses Testament hat oft verheerende Folgen bei der Erbschaftsteuer. Gerne beraten wir Sie, wie Sie Ihr Testament steueroptimal gestalten können unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Vorstellungen.
Freiberufler
Als Freiberufler können Sie sich ganz auf Ihre fachliche Qualitäten konzentrieren. Umso wichtiger ist ein kompetenter Berater in steuerlichen und finanziellen Fragen.
Es gibt einige Besonderheiten zu beachten. Angefangen von der Gewinnermittlung, Abschreibungsmöglichkeiten, umsatzsteuerlichen Fragen bis zu Fragen der sozialen Absicherung.
Aufgrund unseres langjährigen Know-hows können wir Freiberufler effizient und zielgerichtet unterstützen.
GmbH
Sie planen eine GmbH zu gründen oder haben bereits eine GmbH? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Von der Gründung über den laufenden Betrieb bis zur Liquidation betreuen wir Sie in allen steuerlichen Fragen rund um Ihre GmbH. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kennen wir die besonderen Brennpunkte von GmbH-Steuerthemen wie Optimierung der Gesamtsteuerbelastung, Aufbau einer Altersversorgung über die GmbH, Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen. Wir bringen Ihre GmbH sicher durch Betriebsprüfungen.
Handwerksbetrieb
Sie haben einen Handwerksbetrieb und brauchen einen kompetenten Partner für Ihre steuerlichen und finanziellen Angelegenheiten.
Was ist die richtige Rechtsform für meinen Betrieb? Welche steuerliche Besonderheiten sind in meiner Branche zu beachten? Welche Gestaltungsmöglichkeiten habe ich um meine Steuerlast zu senken? Fragen für die wir der kompetente Ansprechpartner sind.
Internationale Steuerfragen Immobilien
Sie haben steuerliche Fragen mit Auslandsbezug, sei es ein Wohnsitz im Ausland oder eine geschäftliche Aktivität.
Sprechen Sie uns auf Ihre Themen an. Gerne beraten wir Sie.
Jahresabschluss
Die Erstellung Ihres Jahresabschlusses gehört zu unseren Kernaufgaben. Wir kennen die Ansatz- und Bewertungsregeln und nutzen die für Sie günstigen Bewertungswahlrechte. Wir sorgen für eine fristgerechte Bearbeitung sowohl was den Jahresabschluss nach Handelsrecht wie auch den Jahresabschluss nach Steuerrecht betrifft. Wir erledigen für Sie die Pflichteinreichung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses im E-Bundesanzeiger und erstellen die E-Bilanz für die Finanzverwaltung nach der vorgeschriebenen Taxonomie.
Kraftfahrzeug
Sie nutzen Ihre Kraftfahrzeuge auch für berufliche Zwecke. Dann sollten Sie die steuerlich optimale Gestaltung nutzen. Es gibt nämlich sehr viele Gestaltungsoptionen sowohl was die ertragsteuerliche Behandlung betrifft, aber auch was die umsatzsteuerliche Seite angeht. Die oftmals anzutreffende 1%- Regelung erweist sich in vielen Fällen als steuerlich unvorteilhaft. Gerne besprechen wir mit Ihnen die für Ihre Situation günstigste Besteuerung der Kraftfahrzeuge.
Lebensversicherung
Macht eine Lebensversicherung im aktuellen Niedrigzinsumfeld noch Sinn? Oft lohnt eine nähere Betrachtung. Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Lebensversicherungsformen ob im betrieblichen Bereich über Entgeltumwandlung, Unterstützungskasse, Pensionskasse oder im privaten Bereich über Riester- oder Rürup Renten. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten auf und zeigen Ihnen wie Sie mit Lebensversicherungen steuerliche Effekte nutzen können.
Mitunternehmerschaft
Sie möchten sich zusammenschließen zu einer Mitunternehmerschaft oder haben bereits eine Mitunternehmerschaft. Wir beraten Sie gerne. Im Bereich der Mitunternehmerschaften gibt es viele steuerlich anspruchsvolle Themen wie Aufnahme neuer Gesellschafter, Ausscheiden bestehender Gesellschafter und steuerliches Sondervermögen. Gerade im Bereich der Mitunternehmerschaften ist es wichtig auf dem neuesten Stand zu bleiben weil es viel aktuelle Rechtsprechung gibt.
Nachfolge
Wir haben langjährige Erfahrung in der Gestaltung von Unternehmensnachfolge. Viele Faktoren spielen bei der Nachfolgeplanung eine Rolle- so zum Beispiel die Rechtsform, das Alter, der Umfang des Betriebsvermögens. Oftmals besteht auch auf Seiten des Betriebsübergebers noch der Wunsch in geringerem Umfang weiter zu wirken. Wir zeigen Ihnen gerne welche Gestaltungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.
Pflegekosten
Eine Pflegebedürftigkeit kann sehr hohe finanzielle Belastungen mit sich bringen, insbesondere, wenn Dienstleistungen vergütet werden müssen oder eine Heimunterbringung erforderlich ist. Die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen infolge eigener Pflegebedürftigkeit entstehen, sind regelmäßig unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen sind abziehbar, wenn eine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Zwangsläufigkeit besteht. Pflege- und Betreuungsleistungen sind außerdem im Rahmen haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen begünstigt. Wir zeigen Ihnen wie Sie Ihre Belastungen optimal bei der Steuer berücksichtigen können.
Photovoltaik
Angesichts der stetig steigenden Energiepreise kann eine eigene Photovoltaikanlage interessant sein. Daran ändern auch die zuletzt deutlich gesenkten staatlich garantierten Einspeisevergütungen nichts. Denn zugleich ist der mit einer Photovoltaikanlage verbundene finanzielle Aufwand durch die gesunkenen Preise der Solarmodule ebenfalls rückläufig, sodass sich eine Anlage nach wie vor amortisiert und eine positive Rendite abwirft.
Das positive wirtschaftliche Ergebnis kann durch eine optimierte Besteuerung noch zusätzlich verbessert werden. Dies betrifft sowohl die ertragsteuerliche als auch die umsatzsteuerliche Behandlung der Stromerzeugung durch eine Photovoltaikanlage. Wir haben das gesamte steuerliche Know-how rund um Ihre Photovoltaikanlage.
Quellensteuer
Sie haben ausländische Wertpapiere auf die der ausländische Staat eine Quellensteuer erhebt. Diese Quellensteuer senkt zunächst die Rendite auf die Erträge in erheblichem Maße, da das deutsche Finanzinstitut zusätzlich die deutsche Abgeltungssteuer abführen muss. Wir zeigen Ihnen Wege, die ausländische Quellensteuer zurückzufordern.
Reisekosten
Die Frage, welche Fahrt-, Verpflegungs- und ggf. Unterbringungskosten bei Tätigkeiten außerhalb der Firma als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesetzt werden können, regelt das lohnsteuerliche Reisekostenrecht.
Rentenbesteuerung
Das wesentliche Kernelement der „neuen“ Rentenbesteuerung ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Endergebnis, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und ihr gleich gestellten Versicherungen bzw. berufsständischen Versorgungswerken zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt werden. Erst wenn die Steuerpflichtigen in Rente gehen, werden die daraus erzielten Altersbezüge voll besteuert.
Prinzipiell greifen die Gesetzesänderungen ab 1.1.2005, wegen langfristiger Übergangsregelungen treten die Abzugsfähigkeit bzw. Freistellung der Vorsorgeaufwendungen und die nachgelagerte Besteuerung von Renten schrittweise ein, und zwar über einen Zeitraum von 35 Jahren. Erst Renten, die nach dem 31.12.2039, also ab 2040 beginnen, müssen voll versteuert werden.
Bis einschließlich VZ 2004 wurde nur der im Rentenbetrag von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung usw. enthaltene (pauschalierte) Zinsanteil besteuert. Der Gesetzgeber nennt diesen Teil der Rente den „Ertragsanteil“. Jetzt wird nach Ablauf der Übergangszeit ab 2040 die gesamte Rente besteuert und damit die Rentenbesteuerung an die Besteuerung von Beamten- und Betriebspensionen angeglichen.
Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung erfolgt schrittweise. Grund: Bisher haben sich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur zum Teil steuermindernd ausgewirkt. Daher darf der Fiskus die Rente nicht sofort in voller Höhe versteuern (Verbot der Doppelbesteuerung). Der BFH betont, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.[1]
Für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2039 gibt es daher eine Übergangsregelung, die ab 2005 beginnend für jeden Rentnerjahrgang (Kohortenprinzip) einen prozentualen Besteuerungsanteil der Rente festlegt.[2] Die Differenz zwischen dem Besteuerungsanteil der Rente und dem Jahresbetrag der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente, der sog. Rentenfreibetrag.[3] Die nachgelagerte Besteuerung gilt sowohl für Leistungen von inländischen als auch von ausländischen Versorgungsträgern.
Selbstständige Arbeit
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind v. a. die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit zählen die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit von der Ärzte, Notare, Anwälte, Ingenieure, Architekten, Volks- und Betriebswirte. Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist steuerlich von Bedeutung. Im Unterschied zu gewerblich Tätigen zahlen Freiberufler keine Gewerbesteuer, was aber wegen der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gem. § 35 EStG nicht mehr so gravierend ist. Weitere Vorteile: Freiberufler dürfen ihren Gewinn stets über die Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, unabhängig von der Höhe ihres Gewinns. Auf Antrag können sie die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen, unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes; das heißt, sie müssen erst dann Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn der Kunde seine Rechnung bezahlt hat (sog. Istbesteuerung), sodass sie nicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer gezwungen sind. Wir haben eine langjährige Erfahrung in der Beratung von Freiberuflern.
Tarifvergünstigungen
Das Steuerrecht kennt diverse Tarifvergünstigungen, so z.B. in der Einkommensteuer bei der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes. Auch bei Zusammenballung von Einkünften wie z.B. bei einer Abfindung oder bei Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter werden steuerliche Tarifvergünstigungen gewährt. Wir beraten Sie gerne die bestmöglichen Tarifvergünstigungen in Ihrem persönlichen Fall auszuschöpfen.
Umwandlungssteuerrecht
Oftmals ist es notwendig, eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen oder umgekehrt ein Personenunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln. Hierfür stellen das Umwandlungsgesetz sowie flankierend dazu das Umwandlungssteuergesetz entsprechende Regelungen zur Verfügung.
Das Umwandlungssteuergesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Fortführung der Buchwerte, so dass es nicht zur Auflösung und Versteuerung der stillen Reserven kommt. Gerne beraten wir Sie in Ihrem persönlichen Fall.
Veranlagung
Für Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen, ist meist die Zusammenveranlagung am günstigsten, vor allem wegen des Splittingtarifs. Oft wird allerdings übersehen, dass in Sonderfällen die Einzelveranlagung von Ehegatten Vorteile bieten kann, insbesondere bei nicht zu hohen Unterschieden im zu versteuernden Einkommen der Ehegatten. Die Veranlagungsformen für Ehegatten gelten auch für eingetragene Lebenspartner.Nach der Veranlagungsform bestimmt sich nicht nur der anzuwendende Tarif (mit einer Ausnahme für Verwitwete und Geschiedene); sie wirkt sich auch bei einer Reihe anderer Fragen aus, etwa bei der Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Wir beraten Sie gerne und zeigen Ihnen welche Veranlagungsform für Sie am günstigsten ist.
Wilde Ehe
Nichtverheiratete Paare können nicht die Vorteile der Zusammenveranlagung beanspruchen. Sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzung Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen. Die Vorteile daraus können unter Umständen sogar die Vorteile einer Zusammenveranlagung übertreffen. Wir zeigen Ihnen was in Ihrer Situation möglich ist.
Zulagen
Zulagen, die z. B. für Mehrarbeit oder wegen einer Gefährdung durch die Tätigkeit gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Begünstigt hat der Gesetzgeber dagegen Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Derartige Zeitzuschläge sind nach dem Gesetz steuerfrei
- für die Nachtarbeit bis zu 25 %,
- für Sonntagsarbeit bis zu 50 %,
- für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen bis zu 125 %,
- für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bis zu 150 %
des Grundlohns von maximal 50 EUR pro Stunde.[1]